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Überstundenprozess – Arbeitnehmer tragen Beweislast

Der Arbeitgeber hat nur die von ihm veranlassten Überstunden zu bezahlen. Geraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Streit, stellt sich naheliegend die Frage, wer was zu beweisen hat.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2022 (5 AZR 359/21) seine ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Überstunden hat.

Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden geltend, hat der Arbeitnehmer zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst –

  • Erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat.
  • Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

So das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung 16/22.

Diese Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess werden durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (EuGH vom 14. Mai 2019, C-55/18), nach der die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber zu verpflichten haben, eine Zeiterfassung einzuführen, nicht verändert.

Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer.

 

Hinweis
Die Information kann und soll eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr über-nommen werden.

Verfasser
RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, im Haus der lohn-ag.de AG, Flugstraße 15, 76532 Baden-Baden, 02.06.22