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Lohn zu spät gezahlt? Arbeitnehmer kann zusätzlich 40 € netto verlangen

Gerät der Schuldner einer Geldschuld in Zahlungsverzug, so ist der nicht bezahlte Teil des Geldes während des Verzugs pro Jahr mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Für den Arbeitnehmer vermutlich attraktiver als Zinsberechnung, ist die Möglichkeit bei Unpünktlicher Zahlung des Arbeitgebers direkt 40 € netto Schadenersatz zu verlangen.

Das darf er nicht? Doch, darf er.

Gemäß § 288 V BGB ist der Gläubiger einer Geldforderung, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, berechtigt 40 € als pauschalen Verzugsschaden zu verlangen. Nach mehreren Urteilen von Landesarbeitsgerichten ist die 2014 neu eingeführte Verzugsschadenpauschale des § 288 V BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anzuwenden (LAG Köln, 22.11.2016, 12 Sa 524/16; LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016, 3 Sa 34/16).

Pünktlichkeit lohnt sich. Überweisen Sie den Lohn zu spät, kann Ihr Arbeitnehmer 40 € netto als Verzugspauschale fordern.

Die Regelung über den pauschalen Verzugsschaden fordert weder eine bestimmte Verzugsdauer noch eine bestimmte Höhe der offenen Forderung. Im Prinzip könnte die Pauschale bereits für einen Tag gefordert werden, selbst wenn die Forderung nur einen €-Cent beträgt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich zu der Verzugspauschale noch nicht zu äußern.

 

Ein Gastbeitrag von Kirsten Ritz, Rechtsanwalt bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.



Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtig­keit, Aktualität und Voll­ständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.