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Corona-Pandemie „2019-nCoV“ - Kurzfristige Beschäftigung und Minijobs Zeitgrenzen vorübergehend erhöht
Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen werden sozialversicherungsfrei ausgeübt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € monatlich übersteigt.
Erhöhung der Zeitgrenzen von März bis Oktober 2020 auf 5 Monate / 115 Arbeitstage
Der Gesetzgeber hat die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung vorübergehend vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erhöht auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage (§ 115 SGB IV). Vorbeschäftigungszeiten vor dem 1. März 2020 sind zu berücksichtigen. Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen, die nicht jeweils genau einen Monat oder mehrere Monate umfassen, treten an die Stelle des Grenzwertes von fünf Monaten 150 Kalendertage. Für die Bestimmung der Zeitdauer ist das jeweils für diesen Beschäftigungszeitraum geltende Recht anzuwenden.
Beschäftigung nur vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Für eine ausschließlich in die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 fallende befristete Beschäftigung gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten bzw. 115 Arbeitstagen.
Beschäftigung Beginn vor dem 1. März 2020
Grundsätzlich liegt ab Beginn eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Wegen der ab 1. März 2020 geltenden Regelung ist eine neue Beur-teilung vorzunehmen. Ab 1. März liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
Beschäftigung Ende nach dem 31. Oktober 2020
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt in der Zeit bis 31. Oktober ab Beginn vor, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Zum 1. November 2020 ist wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen. Ab 1. November 2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung gemäß der dann wieder geltenden alten Rechtslage nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel
Befristet beschäftigte Aushilfe, nicht berufsmäßig, keine Vorbeschäftigungszeiten, Arbeitsentgelt über 450 Euro monatlich:
Zeitraum | Kurzfristige Beschäftigung | Keine kurzfristige Beschäftigung | |||
---|---|---|---|---|---|
von | bis | von | bis | ||
A | 1.5. - 30.9.2020 | 1.5. | 30.9.2020 | - | - |
B | 1.2. - 30.6.2020 | 1.3. | 30.6.2020 | 1.2. | 29.2.2020 |
C | 1.6. - 30.11.2020 | 1.6. | 31.10.2020 | 1.11. | 30.11.2020 |
Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450€ monatlich übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn das Arbeitsentgelt für den Beschäftigten nicht lediglich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist auch in der Übergangszeit zu beachten. Die Sozialversicherungsträger gehen pauschalierend von folgender Betrachtung aus:
Berufsmäßigkeit (+) | Berufsmäßigkeit (-) |
---|---|
Arbeitslose, Asylbewerber, Personen in Elternzeit, Arbeitnehmer während unbezahlten Urlaubs. | u. a. Schüler, Studenten, Rentner, Hausfrauen und Hausmänner, Personen, die in einer Hauptbeschäftigung (auch während bezahlten Urlaubs) oder einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit stehen, Beschäftigte in Kurzarbeit, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Minijobber. |
Eine Entscheidungshilfe der Minijob-Zentrale zur Prüfung der Berufsmäßigkeit kann hier abgerufen werden:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html
Auswirkung der geänderten Zeitgrenzen auf 450-€-Minijobs
Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt die geänderte Zeitgrenze von fünf Monaten anstelle von drei Monaten ebenfalls für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei Minijobbern. Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als 450 € pro Monat, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraum in maximal 5 Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten, liegt ein nur gelegentliches Überschreiten vor. Unvorhersehbar sind in der derzeitigen Krisensituation zum Beispiel Überstunden aufgrund von Krankheit, Quarantäne von Kolleginnen und Kollegen.
Veröffentlichungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien in einer Verlautbarung vom 30. März 2020 ergänzt und die vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März bis 31. Oktober 2020 beschrieben. Das Rundschreiben kann hier abgerufen werden
Mitgeteilt von RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 21.04.20