Aktuelles


Neues von der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Corona-Beihilfe bis 1.500 € - BMF veröffentlicht FAQ

Mit Schreiben vom 9.4.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Scheiben veröffentlicht, welches Arbeitgebern in allen Branchen ermöglicht, ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zu gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Das Bundesfinanzministerium hat in einer > FAQ „Corona“ Steuern < Hinweise für die betriebliche Praxis zum Thema Corona-Beihilfe und weiteren Lohnsteuer-Themen mitgeteilt.

Die FAQ ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html

Der nachfolgend wiedergegebene Auszug hat den Stand 28.5.2020.

 

VII. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro

1. Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?

Nach dem BMF-Schreibens vom 9. April 2020 kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. Diese Vereinfachungsregelung gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem Zweck des BMF-Schreibens, der auch in der Überschrift „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer“ zur Geltung kommt, sollen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden. Daher ist erforderlich, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen; zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundessteuerblatt I Seite 222).

 

2. Können Arbeitgeber bislang übliche Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 umwandeln?

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstel-lung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 ge-troffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden.

Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

 

3. Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden?

Die Frage ist unabhängig vom BMF-Schreiben vom 9. April 2020 allgemeingültig zu beantworten: Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 vereinbart werden (vergleiche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, Bundesteuerblatt I Seite 222).

 

4. Können Arbeitgeber anstelle von steuerpflichtigen (einmaligen oder monatlichen) Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen leisten?

Der vor dem 1. März 2020 vereinbarte Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld kann nicht in eine steuerfreie Beihilfe im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 umgewandelt werden.


Arbeitgebern steht es jedoch frei, anstelle eines freiwilligen, arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Be-lastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten.


Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmil-derung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Vorausset-zungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.


Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber in Fällen des Infektionsschutzge-setzes Ergänzungszahlungen leistet, die die Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzge-setzes übersteigen.

 

5. Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzah-lungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als "Aufstockung" des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird, oder beispielsweise unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wird, von denen nur ein Teil Kurzarbeitergeld bezieht? 

Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten. 

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. 

Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden.

 

6. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige Sonderzahlung oder eine freiwillige Erholungsbeihilfe. Im Jahr 2020 soll anstelle der freiwilligen Sonderzahlung / Erholungsbeihilfe eine Corona-Beihilfe gewährt werden. Ist diese steuerfrei? 

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden. 

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden. 

Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

 

7. Sind Leistungen, die bereits vor dem 1. März 2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 1. März 2020 beabsichtigt war, begünstigt? 

Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 eingehalten werden. 

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstüt-zung zur Ab-milderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstel-lung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Ver-einbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 ge-troffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gewährt werden. 

Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Ver-pflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Ein-haltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

 

8. Gilt das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer privater Arbeitgeber? 

Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 unterscheidet nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern. Zwar verweist das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 auf die Richtlinie R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien, wo Arbeitnehmer und Arbeitgeber im privaten Dienst genannt werden. Das schließt aber öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht aus. Diese können vielmehr bei Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 gleichermaßen steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewähren wie private Arbeitgeber.

 

9. Fallen Leistungsprämien für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen in den Anwendungs-bereich des BMF-Schreibens? 

Leistungsprämien beruhen in der Regel auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist grundsätzlich nicht möglich.

 

10. Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug ge-leistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht? 

Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind in diesen Fällen erfüllt.

 

11. Müssen bei einer Corona-Beihilfe von über 600 Euro die Voraussetzungen der R 3.11 Absatz 2 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinie erfüllt sein? 

Die Voraussetzungen der Richtlinie R 3.11 Absatz 2 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien müssen für Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise bis zum einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro nicht erfüllt sein. Voraussetzung ist, dass die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 vorliegen. 

 

12. Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen? 

Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).

 

13. Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze? 

Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Son-derzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

 

14. Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen? 

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 des Ein-kommensteuergesetzes aus. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veran-assung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist (vergleiche Hinweis 8.5 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis des Körperschaftsteuer-Handbuch 2015). Es ist wie bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung darzulegen, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden.

 

15. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert aus-geschöpft werden oder ist ggf. zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde? 

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. 

Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden.

 

16. Kann die Steuerbefreiung bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Dienstverhältnissen für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden? 

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 können auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber. 

Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden.

 

17. Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Auflösungsvereinbarung (Abfindungsvereinbarung) wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart. Ist diese steuerfrei? 

Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter Einhaltung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 zu leisten. 

Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 müssen eingehalten werden. Die Corona bedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.

 

18. Ist die steuerfreie Zahlung in Höhe von 1.500 Euro unschädlich für die Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes? 

Im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten neben der in diesem Schreiben aufgeführten Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden können. Insofern ist eine Pauschalierung nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes neben der oder zusätzlich zu der Steuerbefreiung im Sinne des BMF-Schreibens möglich. 

 

19. Wie ist der Zusammenhang zur Corona-Krise nachzuweisen beziehungsweise im Lohnkonto aufzuzeichnen? 

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. 

 

20. Ist die steuerfreie Beihilfe / Unterstützung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben? 

Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Den Umfang der Ausweispflichten auf der Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2020 regeln die BMF-Schreiben vom 9. September 2019, Bundessteuerblatt I Seite 911 und Seite 919.“ 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH