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Aktuelles zum Mindestlohn

Keine Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz für Gehälter über monatl. € 2.000

Mit Wirkung zum 1. August 2015 traten neue Gesetze und Verordnungen in Kraft, die in Folge der Einführung des Mindestlohngesetzes notwendig waren oder den praktischen Umgang mit den Anforderungen, die sich aus dem Mindestlohngesetz ergeben, vereinfachen sollen.

Keine Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz für Gehälter über monatl. € 2.000 brutto

Was steht wo? 

Die Einschränkung der Dokumentationspflichten laut Mindestlohngesetz wird in §1 Absatz 1 der MiLoDokV erklärt und mit den Beträgen für das regelmäßige monatliche  Arbeitsentgelt von € 2.958,- und € 2.000,- (falls diese die letzten 12 Monate nachweislich bezahlt wurden) beziffert.

Wen betrifft es?

Diese Angaben gelten für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Was bedeutet das?

Für Mitarbeiter mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als € 2.958,- brutto ist die Dokumentationspflicht eingeschränkt (bereits seit der ersten MiLoDokV vom Dezember 2014). Die gleichen Einschränkungen gelten jetzt auch für alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bereits in den letzten 12 Monaten über € 2.000,- brutto betrug und dies auch nachweislich vom Arbeitgeber bezahlt wurde.

Praxisbezug?             

Bereits seit 1. Januar 2015 galt für die Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von über € 2.958,- die Vereinfachung der Zeiterfassungspflichten. Dies kann seit 1. August 2015 auch für Arbeitnehmer gelten, die über € 2.000,- brutto liegen, allerdings nur unter der Voraussetzung der nachweislichen Auszahlung über die letzten 12 Monate (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben unberücksichtigt). Die Vereinfachung bezüglich der Zeiterfassung laut Mindestlohngesetz hebt allerdings die Zeiterfassungspflichten laut Arbeitszeitgesetz und für die Nachweise der steuerfreien Zuschläge nicht auf. Folglich wird für alle Mitarbeiter (außer „echten“ leitenden Angestellten im Sinne des § 18 Arbeitszeitgesetz), die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, über  8 Arbeitsstunden hinaus tätig sind und für alle, die steuerfreie Zuschläge auf Grund ihrer Arbeit in den zuschlagsbewährten Zeiträumen empfangen, die Zeiterfassung weiterhin in vollem Umfang notwendig sein.

Die Angaben dienen als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht er­setz­en. Für die Richtig­keit, Aktualität und Voll­ständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung kei­ne Gewähr übernommen werden.

 

Eine aktuelle Übersicht aller Fragen und Antworten zum Mindestlohn finden Sie hier.

 

Für Anregungen und Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner oder schreiben Sie uns an info@lohn-ag.de

 

Baden-Baden, im Oktober 2015