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70 Tage-Regelung bleibt

Kurzfristige Beschäftigung

Update zu unserer Information 07/2018

Die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsausschuss am 28. August 2018 unter anderem auf Folgendes geeinigt:

  • Deckelung des Rentenversicherungsbeitrages auf 20% bis zum Jahr 2025
  • Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages um 0,4 Prozentpunkte
  • Befristete Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages um weitere 0,1 Prozentpunkte bis 31.12.2022
  • Entlastung von Beschäftigten mit geringem Einkommen bei den Rentenversicherungsbeiträgen
  • Unbefristete Verlängerung der 70-Tage-Regelung für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen 

Mit Einführung des Mindestlohngesetzes wurden zunächst für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 die möglichen Arbeitstage von kurzfristig Beschäftigten von 50 auf 70 Tage bzw. von zwei auf drei Monate im Jahr erhöht. Diese Erhöhung auf 70 Tage bleibt nun bestehen!

Die unbefristete Verlängerung der 70-Tage-Regelung wird Betrieben des Hotel - und Gaststättengewerbes sowie Landwirtschaftsbetrieben weiterhin eine spürbare Entlastung bringen und eine flexible Reaktion auf Personalengpässe und saisonbedingten Mehrbedarf an Arbeitskräften ermöglichen.

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. 
Für die Richtig­keit, Aktualität und Voll­ständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.