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Besteuerung von Photovoltaikanlagen (PV) nach dem JStG 2022

Mit der Ertragsteuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen sowie der Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 0 % auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen sollen durch das JStG 2022 bürokratische und steuerliche Hürden abgebaut werden.


Erleichterungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

Der neugeschaffene § 3 Nr. 72 EStG stellt sämtliche ab dem 1.1.2022 erzielten Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ertragsteuerfrei. Dies gilt für PV-Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind, sowie für PV-Anlagen auf, an oder in Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer installierten Bruttoleistung von 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Zudem gilt die Steuerbefreiung unabhängig von der Verwendung des Stroms. Im Umkehrschluss zur Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen bleiben Aufwendungen im Zusammenhang mit PV-Anlagen steuerlich unberücksichtigt (§ 3c Abs. 1 EStG ).

Korrespondierend wurde für die Gewerbesteuer das Größenmerkmal von 10 kW (peak) auf 30 kW (peak) erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 angehoben (§ 3 Nr. 32, § 36 Abs. 2 Satz 7 GewStG ). Im Vergleich zu den von der Finanzverwaltung gewährten ertragsteuerlichen Sonderregelungen (BMF, Schreiben v. 2.6.2021, BStBl 2021 I S. 722 ; v. 29.10.2021, BStBl 2021 I S. 2202 ) geht die gesetzliche Neuregelung deutlich weiter und sorgt damit für einen zusätzlichen Bürokratieabbau.

In der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen, welche im Inland steuerbar sind und an einen Betreiber einer PV-Anlage erbracht werden, einem Steuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG ). Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Per Fiktion soll die Voraussetzung als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Der Umsatzsteuersatz von 0 % gilt für Lieferungen und Leistungen, die ab dem 1.1.2023 erbracht werden. Der präzisen Bestimmung des Leistungszeitpunkts kommt damit bei Leistungen um den Jahreswechsel besondere Bedeutung zu.


Fazit

Gerade vor dem Hintergrund der in einigen Bundesländern bestehenden Pflicht zur Installation von PV-Anlagen bei Gebäudeneu- oder Gebäudeumbauten und einem infolge hoher Kosten für fossile Energieträger bereits zu verzeichnenden Anstieg von Neuinstallationen ist der weitgehende Abbau von bürokratischen Hemmnissen durch das JStG 2022 zu begrüßen. Insbesondere zu der umsatzsteuerlichen Neuregelung sind jedoch noch zahlreiche Fragen offen. Ein klarstellendes BMF-Schreiben wäre daher wünschenswert.

 

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Aspekten dieses Themas.
Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Mit besten Grüßen
Jürgen Theurer
Steuerberater

 

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.