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Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO für die Steuerschulden seiner GmbH ist ein großes praxisrelevantes Gefahrenpotenzial, wie jüngst wieder eine Entscheidung des BFH zur Haftung für Lohnsteuer belegt hat.
Betriebsveranstaltungen im steuerlichen Sinne sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.
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