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Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ermöglicht Arbeitgebern aller Branchen mit seinem Schreiben vom 09.04.2020 ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise zeitlich befristete Beihilfen und Unterstüzungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Das Infektionsschutzgesetz gewährt den Betroffenen für diese Zeit Anspruch auf eine Verdienstausgleichsentschädigung für eine Dauer von 6 Wochen im gesamten Arbeitsverhältnis.
Einmalige Zuwendungen oder „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" sind Zuwendungen, die nicht monatlich gezahlt werden, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Gehalt, Urlaubsabgeltung, Prämien- und Gratifikationszahlungen.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Erholungszwecke eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe gewähren.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung an Arbeitnehmer ist steuerfrei.
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