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Sonderzahlungen werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber i.d.R. zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt.
In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Das hat das Bundesfinanzministerium am Freitag, den 3. April mitgeteilt.
Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen in bestimmten Fällen bei der Berechnung des Mindestlohns mit dem regulären Gehalt verrechnen. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 25. Mai 2016.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2022 von 9,60 € brutto pro Stunde auf 9,82 € brutto angehoben und wird in diesem Jahr zum 1. Juli auf 10,45 € brutto und wird nach dem Gesetzesentwurf gemäß Wahlversprechen ab 1. Oktober auf 12,00 € brutto ansteigen.
Am 1. April tritt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Der Einsatz von Leiharbeitern wird mit der Reform riskanter und komplizierter.
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